Zusatzbeitrag Krankenkasse 2012 und Beitragssätze 2012

Beitragssätze 2012 mit Übersicht gesetzliche Krankenversicherung 2012 mit Zusatzbeitrag 2012

Ab dem Jahr 2012 müssen Versicherte verstärkte einen Zusatzbeitrag Krankenkasse 2012 in der gesetzlichen Krankenkasse zahlen. Die Höhe für die Beitragssätze 2012, für den Krankenkassenbeitrag 2012 und den Zusatzbeitrag 2012 hängt im wesentlichen von der Krankenkasse im Jahr 2012 selbst ab.

Auch in 2012 zahlen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse einen Krankenkassenbeitrag nach einem einheitlich festgelegten Beitragssatz 2012. Die Gelder aus den Beitragssätzen 2012 fließen zusammen mit Steuermitteln in den Gesundheitsfonds und werden nach gesetzlich festgelegten Kriterien an die Krankenkassen für 2012 verteilt. Zu beachten ist ebenfalls die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze 2012.

Erzielen Krankenkassen 2012 mit den Beitragssätzen 2012 aus dem Gesundheitsfonds Überschüsse, können sie diese Überschüsse in Form von Prämien an ihre Mitglieder auszahlen, soweit sie über eine ausreichende Finanzreserve verfügen. Kommt eine Krankenkasse 2012 mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Beitragssätzen 2012 nicht aus, erhebt sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag 2012. Vorab müssen aber vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft sein.

Beitragssätze 2012 und Zusatzbeitrag 2012

Die Prognosen zu den Beitragssätzen 2012 und zum Zusatzbeitrag 2012 der Krankenkassen schwanken aktuell zwischen 4 und 21 Euro. Auf jeden Fall werden ab 2012 immer höhere Zusatzbeiträge verlangt werden. Das Gesundheitsministerium geht nach eigenen Berechnungen von einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2012 von weniger als 10 Euro aus. Andere - wie das Institut für Gesundheitsökonomie der Uni Köln - prognostizieren eine Deckungslücke von über 2,3 Milliarden Euro oder einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab 2012 von 3,70 Euro. Für 2020 werden sogar 120 Euro als Zusatzbeitrag in den Krankenkassen vorhergesagt.

Höhe des Zusatzbeitrag Krankenkasse 2012

Ausgehend von der aktuellen Situation in 2011: Der monatliche Zusatzbeitrag in der Krankenkasse 2012 oder die Beitragssätzen 2012 dürfen ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens nicht übersteigen. Bis zu einem Betrag von bis zu acht Euro wird der Zusatzbeitrag in 2012 ohne Einkommensprüfung erhoben.
Der Zusatzbeitrag 2012 beträgt maximal 37,50 Euro. Überschreitet der Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse den Betrag von acht Euro sowie die Grenze von einem Prozent Ihrer Einnahmen, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. Die Rechengrößen zur Beitragsbemessungsgrenze 2011 erhalten Sie hier.

Kostenlose Beitragsberechnung für Ihre Private Krankenversicherung

Folgende Krankenkassen verlangen voraussichtlich neben Beitragssätze 2012 einen Zusatzbeitrag 2012:

BKK advita Zusatzbeitrag
BKK Axel Springer Zusatzbeitrag
BKK für Heilberufe Zusatzbeitrag
BKK Gesundheit Zusatzbeitrag 
BKK Hoesch Zusatzbeitrag
BKK MERCK Zusatzbeitrag
BKK PHOENIX Zusatzbeitrag
BKK Publik Zusatzbeitrag 
DAK Zusatzbeitrag
Deutsche BKK Zusatzbeitrag
E.ON BKK Zusatzbeitrag

Folgende Krankenkassen verlangen neben Beitragssätze 2012 voraussichtlich keinen Zusatzbeitrag 2012:

AOK Baden-Württemberg Zusatzbeitrag
AOK Bayern Zusatzbeitrag
AOK Berlin-Brandenburg Zusatzbeitrag
AOK Bremen Zusatzbeitrag
AOK Hessen Zusatzbeitrag
AOK Mecklenburg-Vorpommern Zusatzbeitrag
AOK Niedersachsen Zusatzbeitrag
AOK PLUS Zusatzbeitrag
AOK Rheinland-Pfalz Zusatzbeitrag
AOK Rheinland/Hamburg Zusatzbeitrag
AOK Saarland Zusatzbeitrag
AOK Sachsen-Anhalt Zusatzbeitrag
AOK Schleswig-Holstein Zusatzbeitrag
AOK Westfalen-Lippe Zusatzbeitrag
Barmer GEK Zusatzbeitrag
BKK MAN und MTU Zusatzbeitrag
BKK vor Ort Zusatzbeitrag
BIG direkt gesund Zusatzbeitrag
HEK Zusatzbeitrag
IKK Brandenburg und Berlin Zusatzbeitrag
IKK classic Zusatzbeitrag
IKK gesund plus Zusatzbeitrag
IKK Niedersachsen Zusatzbeitrag
IKK Nord Zusatzbeitrag
IKK Nordrhein Zusatzbeitrag
IKK Südwest Zusatzbeitrag
Schwenninger BKK Zusatzbeitrag
TK Techniker Krankenkasse Zusatzbeitrag
Novitas BKK Zusatzbeitrag
Esso BKK Zusatzbeitrag
KKH Allianz Zusatzbeitrag

Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag der Krankenkassen in 2012

Erhebt Ihre Krankenkasse in 2012 erstmalig einen Zusatzbeitrag 2012 oder erhöht diesen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Üben Sie dieses Sonderkündigungsrecht aus, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden übernächsten Kalendermonats. Zusatzbeiträge sind dann nicht zu zahlen. Wichtig: Versicherte, die an einem Wahltarif teilnehmen, sind für 3 Jahre an ihre Krankenkasse gebunden. Während dieser 3-jährigen Bindungsfrist gilt das Sonderkündigungsrecht nicht.

Fälligkeit des Zusatzbeitrags und Hinweispflicht der Krankenkassen

Die Satzung einer Krankenkasse muss Regelungen zur Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrags in 2012 enthalten. Hinsichtlich der Fälligkeit und der Zahlung des Zusatzbeitrags haben die Krankenkassen einen weiten Handlungsspielraum. Sie können zum Beispiel die Fälligkeit auch anders als monatlich festlegen oder Skonti bei der Vorauszahlung des Zusatzbeitrags gewähren. Die Krankenkassen haben ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit des (erstmalig) erhobenen bzw. des erhöhten Zusatzbeitrags hinzuweisen.

Wer muss keinen Zusatzbeitrag 2012 an die Krankenkasse zahlen?

Ihre Kinder mit dem Kindergeld 2012 und mitversicherten Partner sind von dem eventuell anfallenden Zusatzbeitrag in 2012 ausgenommen. Auch müssen Sozialhilfeempfänger, Bezieher einer Grundsicherung und Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe bekommen, einen möglichen Zusatzbeitrag nicht selbst bezahlen. Diesen übernimmt das Grundsicherungs- bzw. das Sozialamt.

Auch für ALG II-Bezieher kann der Zusatzbeitrag in Härtefällen von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn medizinische Gründe gegen einen Wechsel der Krankenkasse sprechen, z.B. weil der Versicherte in einem speziellen Versorgungsprogramm eingeschrieben ist.

Die Versicherten der Privaten Krankenversicherung (PKV) sind von Zusatzbeiträgen nicht betroffen. Der Wechsel in die PKV hängt unter anderem von der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung 2012 ab.

Weitere Informationen: Sonderausgleich 2012

Informationen zum Kassenwechsel in 2012 und Beitragssätzen 2012

Die Wahl der Krankenkasse ist eine wichtige Entscheidung. Bevor Sie sich für einen Wechsel der Krankenkasse in 2012 entscheiden, sollten Sie sich darüber Gedanken machen, was Sie von Ihrer Kasse erwarten. Informieren Sie sich, welche Service- und Zusatzleistungen Ihre Kasse anbietet oder plant und welche gerade Ihnen nutzen.

Beachten Sie: Nach einem Wechsel sind Sie für 18 Monate an die neue Kasse gebunden. Vor Ablauf dieser 18 Monate haben Sie aber ein Sonderkündigungsrecht, falls Ihre Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitrag erhöht.

Auch der Tarifwechsel innerhalb einer Kasse sollte gut überlegt sein. Viele Wahltarife haben eine Bindungsfrist von drei Jahren – bevor Sie sich für einen solchen Zeitraum an eine Kasse und einen festen Tarif binden, sollten Sie sich sicher sein, was Sie von Ihrer Kasse erwarten.

Wichtig: Für den Kassenwechsel gilt immer eine Kündigungsfrist von zwei Monaten, egal ob Sie regulär kündigen oder ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Sie können Ihrer Kasse formlos schriftlich kündigen. Versenden Sie die Kündigung am besten per Einschreiben oder geben Sie sie persönlich in der Geschäftsstelle ab. Innerhalb von zwei Wochen erhalten Sie eine Kündigungsbestätigung Ihrer Kasse. Erst damit können Sie bei einer anderen Kasse einen Aufnahmeantrag stellen. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist die Aufnahme in die neue Kasse bei Ihrer alten nachgewiesen haben. Achten Sie bei der Wahl der Kasse auf das Gesamtangebot an Leistungen und Services und lassen Sie sich ausführlich beraten. Und: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber oder den Rententräger über Ihren Kassenwechsel.

Der Gesundheitsfonds der Krankenkassen 2012

Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde mit der Einführung des Gesundheitsfonds neu gestaltet. Seit dem 1. Januar 2009 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung bundesweit ein einheitlicher Beitragssatz. Das bedeutet: Alle Krankenkassen verlangen den gleichen prozentualen Beitragssatz, den die Bundesregierung per Rechtsverordnung festgelegt hat.

Die Beiträge werden nach wie vor von den beitragspflichtigen Einnahmen (siehe auch Nettorechner 2012) berechnet und fließen gemeinsam mit Steuermitteln in den Gesundheitsfonds.

Die Krankenkassen 2012 erhalten vom Gesundheitsfonds eine einheitliche Grundpauschale pro Versicherten plus alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zur Deckung ihrer standardisierten Leistungsausgaben. Hierdurch wird die unterschiedliche Versicherten- und Krankheitsstruktur berücksichtigt.

Krankenkassen mit älteren und kranken Versicherten erhalten mehr Finanzmittel als Krankenkassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Versicherten. Darüber hinaus erhalten sie weitere Zuweisungen zur Deckung der sonstigen standardisierten Ausgaben (z.B. Verwaltungsausgaben, Satzungs- und Ermessensleistungen). Die Einkommen, die die Mitglieder der einzelnen Krankenkassen erzielen, spielen bei den Finanzzuweisungen keine Rolle mehr.

Erhält eine Krankenkasse 2012 Zuweisungen, die ihren eigenen Finanzbedarf überschreiten, so kann sie an ihre Mitglieder Prämien auszahlen, soweit sie über eine ausreichende Finanzreserve verfügt. Kommt eine Krankenkasse mit den ihr zugewiesenen Mitteln nicht aus, muss sie Effizienzreserven erschließen; reicht auch dies nicht aus, erhebt sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag. Dieser kann max. bis zu 1 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen des jeweiligen Mitglieds betragen.

Die Versicherten können der Zahlung eines Zusatzbeitrags durch Wechsel zu einer anderen Krankenkasse entgehen.

Wahl einer Gesetzlichen Krankenkasse 2012

Grundsätzlich können gesetzlich Versicherte die Krankenkasse frei wählen. Wenn in der gesetzlichen Krankenkasse keine Versicherungspflicht besteht, dann kann der Wechsel in eine private Krankenversicherung unter Umständen empfehlenswert sein.

Öffnung der berufsständischen Krankenkassen

Bisher waren einige bestimmte Berufsgruppen in speziellen Krankenkassen gebunden, so dass man von den sogenannten berufsständischen Krankenkassen sprach. Das allgemeine Kassenwahlrecht galt beispielsweise nicht für Seeleute, Bergleute und Landwirte. Durch die Gesundheitsreformen sind diese Kassen nun für alle Versicherten offen, und auch andere Angehörige können nun ihre Kasse frei wählen.

Beschäftigte in der Landwirtschaft und Familienversicherte

Die einzigen Beschäftigten einer Berufsgruppe, die ihren Sonderstatus im Rahmen des Krankenversicherungssystems zunächst beibehalten, sind diejenigen in der Landwirtschaft. Sie sind weiterhin verpflichtet, sich in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse zu versichern und haben diesbezüglich keine Wahlfreiheit. Das liegt u.a. in den soliden Finanzierungsbedingungen. Die Wahl der Krankenkasse ist neben den Beschäftigten in der Landwirtschaft nur noch für Familienversicherte eingeschränkt. Sie sind somit an die Krankenkasse des Hauptversicherten gebunden und haben insofern auch keine abweichende Wahlmöglichkeit.

Unser Tipp: Informieren Sie sich unverbindlich über die Private Krankenversicherung PKV!

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Zum Großteil sind die Leistungen der Krankenkassen gesetzlich vorgegeben und somit bei allen Kassen vergleichbar. Seit April 2007 sind sie jedoch verpflichtet, bestimmte Wahltarife anzubieten. Außerdem dürfen die Kassen eigene Wahltarife und Extraleistungen anbieten, sodass der Standardkatalog zum Teil stark erweitert wird. Allerdings ist zu beachten, dass man sich mit einem Wahltarif häufig für drei Jahre sowohl an den Tarif als auch an die Krankenkasse bindet und dann das außerordentliche Kündigungsrecht nicht greift. 

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